AGB´s
Allgemeine Mietbedingungen für Fahrzeuge oder Anhänger der Luxoria-Rental, einer Marke der Brandschutzschule Nord GmbH & Co. KG
1. Allgemeines, Vertragsabreden, Vertragspartner
1.1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche Mietgegenstände wie Camper, Wohnmobile, Fahrzeuge oder Anhänger inklusive Ladung der Luxoria-Rental Marke und sind für die dazugehörigen Mietverträge verbindlich. Zur Vereinfachung wird im nachfolgenden Text der Mietgegenstand als „Fahrzeug“ bezeichnet, auch wenn es sich um einen Mietvertrag über z.B. einen Anhänger handelt.
1.1. Absprachen oder Erklärungen bedürfen der Textform. Der Abschluss eines Mietvertrages bedarf der eigenhändigen Unterschrift der Vertragsparteien auf den Mietvertrag.
1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
1.3. Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden, es darf nur von den im Mietvertrag genannten Fahrern/ Mietern gefahren werden.
1.4 Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft und haften gegenüber dem Vermieter als Gesamtschuldner. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten.
1.5 Die Fahrzeuge können mit einem GPS Sender ausgestattet sein und zeichnen die zurück gelegte Strecke auf.
2. Kündigung, Stornobedingungen, Rückgabe:
2.1. Bei befristeten Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer für beide Parteien verbindlich. Eine Kündigung des befristeten Mietvertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB oder im Falle des vertraglich eingeräumten Rücktrittrechts gemäß 2.2 der AGB, beiderseitig ausgeschlossen.
2.2 Dem Mieter wird eingeräumt, vom Vertrag zu den folgenden Sonderkündigungsbedingungen zurückzutreten:
2.2.1 Der Mieter darf den Rücktritt kostenfrei bis zu 60 Tage vor Reiseantritt in Textform erklären. Für die Einhaltung der Rücktrittsfrist ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Vermieter entscheidend.
2.2.2 Bei Zugang der Rücktrittserklärung vom 59. bis 14. Tag vor Reiseantritt hat der Mieter 50% des vereinbarten Mietpreises an den Vermieter zu zahlen.
2.2.3 Ab dem 13. Tag des Zugangs der Rücktrittserklärung hat der Mieter 75% des vereinbarten Mietpreises zu zahlen.
2.2.4 Ab dem Mietbeginn ist ein Rücktritt nach 2.2 der AGB nur noch gegen Zahlung des vollständigen vereinbarten Mietpreises möglich.
2.3. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Geschäftssitz des Vermieters zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.
2.4. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.
3. Nutzung und Nutzungsverbote des Mietfahrzeugs
3.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU) gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz.
3.2. Vom Vermieter nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken: Seite von 1 4
3.2.1. Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen. Außerdem ist die Weitervermietung oder Untervermietung nicht gestattet.
3.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
3.2.3. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
3.3. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist. Der Mieter ist verpflichtet den während der Mietdauer erlittenen Verlust der Fahrerlaubnis unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.
3.4. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).
3.5. Verstößt der Mieter gegen die in den vorstehenden Abschnitten 3.1 bis 3.4 vereinbarten Nutzungsverbote, so ist der Vermieter zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.
4. Kleinstreparaturen, Kraftstoffe, Öle
4.1. Die Kosten für während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoffe, Motoröle und andere Hilfs- und Betriebsstoffe sind vom Mieter zu tragen.
4.2. Kleine Instandsetzungen von leicht zugänglichen Verschleißteilen wie z.B. der Austausch von Glühbirnen oder Sicherungen kann der Mieter nach vorheriger Anzeige und Zustimmung durch den Vermieter selbst vornehmen. Alle anderen Instandsetzungen sind nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters durch eine Fachwerkstatt ausführen zu lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Eine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg ist ausgeschlossen. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
5. Sorgfaltspflichten des Mieters und Haftung für Schäden
5.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genau zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, muss der Mieter diese dem Vermieter in Textform (z. B. per E-Mail) unverzüglich anzeigen.
5.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
5.2.1 Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;
5.2.2 Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;
5.2.3 Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten und den Vermieter unverzüglich zu kontaktieren;
5.2.4 Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers aufzufüllen.
5.3. Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern, Gästen und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer, Gast und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet.
5.4. Nimmt der Vermieter die Reparatur eines vom Mieter verursachten Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und Person in Höhe von 35,00 € brutto als angemessene Ersatzleistung vereinbart.
6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte
6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, im gesetzlichen Umfang.
6.2. Für die Dauer, der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung wird der Tagesmietpreis um 1/24, je angefangene Stunde zu mindern, soweit der technische Defekt nicht auf einem Bedienungsfehler des Mieters beruht.
6.3. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Vermieters
7.1. Der Vermieter haftet mit Ausnahme der Fälle von vermieterseitigem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht für den Verlust, Untergang oder die Beschädigung von Gegenständen, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder.
7.2. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.
7.3. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen die Nutzungsverbote nach Abschnitt 3 oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind.
7.4. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatz-ansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglich-erweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.
8. Sorgfaltspflicht und Haftung des Vermieters
8.1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung aller Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.
8.2. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
8.3. Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz durch eine Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.
8.4. Im Fall einer gemäß Abschnitt 8.2 oder 8.3 AGB geltend gemachten Leistungsverweigerung durch den Vermieter, sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
8.5. Der Vermieter übernimmt keine Gewährleistung oder Garantie für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.
9. Verlust von Schlüsseln, Fahrzeugzubehör oder Fahrzeugpapieren:
9.1. Sofern der Mieter die Fahrzeugpapiere oder einen Schlüssel verliert, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.
9.1 Sofern der Mieter Fahrzeugzubehör/ Inventar verliert, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.
10. Technische und optische Veränderungen:
10.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vor-nehmen.
10.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
11. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
11.1 Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.
11.2 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
11.3. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.
11.4. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.